Der Schollenvertreter wird vom Schollennehmer per Schriftlichen Dekret bestimmt, welches im Ministerium für Inneres hinterlegt werden muss.
Mit diesem Schreiben hat der Schollenvertreter in Abwesenheit des Schollennehmers alle Rechten und Pflichten wie der Schollennehmer und ist Handlungs- und Entscheidungsbefugt.
Auch die Stimme im Rat kann so vom Schollennehmer an den Schollenvertreter übertragen werden. Trotzdem gilt weiterhin: Pro Scholle eine Stimme.