Der Schollennehmer ist das Oberhaupt der Scholle und besitzt damit einhergehend die Stimme für den Märkischen Rat.
Der Schollennehmer kann nicht übertragen werden.
Schollennehmer und Schollenvorsitz sind an diese Person gebunden. Stimme und Vorsitz können durch einen ernannten Schollenvertreter auf andere Personen Übertragen werden.
Die Scholle bleibt jedoch immer im Besitz des Schollennehmers.
Bei Tot oder Verschwinden des Schollennehmers muss die Scholle von einem anderen Gruppenmitglied für die Schollennehmerschaft vor dem Märkischen Rat neu beantragt werden.